Zum Nachdenken

  • Laut Kanton musste ich mir das Wissen des Architekten anrechnen lassen, dass ausserhalb der Bauzone die Zuständigkeit beim Kanton liegt. Daher habe ich nicht gutgläubig sondern arglistig und bösartig gehandelt.
  • Die Baukommission der Gemeinde, welche sich tag täglich mit Baudossiers auseinandersetzt, hätte aber auch wissen müssen, dass sie ausserhalb der Bauzone nicht zuständig ist.
  • Die Baubewilligung der Gemeinde beginnt mit dem Satz: "Der Gemeinderat von Zermatt hat in seiner Eigenschaft als Bewilligungsbehörde in Erwägung gezogen ...". Dieser einleitende Satz bestätigt, dass sich der Gemeinderat als zuständig erachtete. Weiter führt der Rat in tatbeständlicher Hinsicht aus: "Das Baugesuch entspricht den gesetzlichen Bestimmungen". Unter dem Kapital ergänzende Prüfung von Amtes wegen steht: "Die Prüfung von Amtes wegen hat ergeben, dass keine Mängel bestehen".
  • Art. 3 des Bau- und Zonenreglements der Gemeinde Zermatt hält in Abs. 2 folgendes fest: „Für die Erteilung der Baubewilligung sind innerhalb der Bau- und Maiensässzone der Gemeinderat, ausserhalb der Bauzone die kantonalen Instanzen zuständig.“ Weshalb hat die Gemeinde trotz Art. 3 des Reglements die Baubewilligung erteilt?
  • Hätte die Gemeinde die Baubewilligung nicht erteilt, weil sie gemäss Art. 3 nicht zuständig ist, hätte ich mit der Baute nicht begonnen. Hätte ich trotzdem gebaut, hätte mir die Gemeinde wegen Fehlens der Baubewilligung die Baute unverzüglich eingestellt? Der Schaden wäre nicht entstanden.
  • Hätte die Kantonale Baukommission reagiert als sie die Baubewilligung mit einem Satz abgestempelter Pläne erhalten hat, indem sie die Gemeinde Zermatt auf ihre Unzuständigkeit hingewiesen hätte und die Baute unverzüglich eingestellt hätte, wäre der Schaden ebenfalls nicht entstanden. Die Kantonale Baukommission behauptete indes, sie hätte das Dossier nie erhalten. Da fehlt den KBK-Beamten einfach das Rückgrat, zu ihren Fehlern zu stehen.
  • Art. 32 des Bau- und Zonenreglements erwähnt unter Rubrik A), dass in stark gefährdeten Gebieten keine Bauten irgendwelcher Art erstellt werden dürfen. Weshalb hat die Baukommission der Gemeinde Zermatt die Bewilligung dennoch erteilt? In der Baubewilligung der Gemeinde wird nirgends erwähnt, dass sich die Baute in der roten Lawinenzone befindet.
  • Interessant ist auch, dass die Gemeinde mit keinem Wort die rote Lawinenzone erwähnt hatte, ich aber letztendlich wegen der roten Lawinenzone aufgehängt wurde.
  • Und Art. 36 erwähnt, dass Bauten und Anlagen zu bewilligen sind, wenn sie den bau- und planungsrechtlichen Vorschriften und den nach anderen Gesetzen im Baubewilligungsverfahren zu prüfenden Vorschriften entsprechen. Aufgrund dieses Artikels hätte die Gemeinde die Zuständigkeit als erstes prüfen müssen. Weshalb hat dies die kommunale Behörde nicht getan?
  • In Art. 43 des Bau- und Zonenreglementes heisst es im Absatz 2 wortwörtlich: „Bauvorhaben, die eine kantonale Baubewilligung erfordern, leitet der Gemeinderat nach Durchführung der öffentlichen Planauflage mit seiner Vormeinung und den allfälligen Einsprachen an das kantonale Bausekretariat weiter." Weshalb hat die Gemeinde das Baugesuch nach erfolgter Publikation nicht dem Kanton zur Behandlung zugestellt?
  • Sogar der Staatsrat hat in seinem Entscheid als Zwischenfazit festgehalten, dass die Baubewilligung der Gemeinde Zermatt sicherlich schon mal einen gravierenden Mangel aufweist, da die Gemeinde sachlich nicht zuständig war, da die Kantonale Baukommission die zuständige Baubewilligungsbehörde ausserhalb der Bauzone ist. Leider ist der Staatsrat auf diesen gravierenden Mangel nicht weiter eingetreten und hat damit die Gemeinde aus der Verantwortung genommen. Der Staatsrat hat eines meiner stichhaltigen Argument einfach nicht gewürdigt. Er hat es einfach beiseite gelassen.
  • Wie oben erwähnt, hat die Gemeinde Zermatt damals eine Kopie der abgestempelten Pläne mit Baubewilligung der Kantonalen Baukommission zugestellt (s. oben Auszug aus der Baubewilligung). Bezüglich der Zustellung dieser Kopie an den Kanton, erwähnt der Staatsrat lapidar: „Ob dies jedoch tatsächlich erfolgte, ist ungewiss“. Somit hat der Staatsrat die Kantonale Baukommission aus dem Schussfeld genommen, indem er quasi in Frage gestellt hat, dass die Gemeinde die Kopie auch tatsächlich wie in der Baubewilligungsverfügung erwähnt zugestellt hat. Hier stellt der Staatsrat die Gemeinde Zermatt praktisch als "Lügnerin" dar. Laut Auszug aus der Bewilligung (s. Auszug oben) steht klar und deutlich, dass die Gemeinde einen Satz abgestempelter Pläne an die KBK zugestellt hat. Aufgrund der zugestellten Pläne an die KBK, hätte diese umgehend reagieren müssen und der Gemeinde wie auch mir mitteilen müssen, dass die Bewilligung nichtig ist. Doch die KBK behauptet heute keck, dass die Unterlagen seitens der Gemeinde nie zugestellt wurden. Das ist unverfroren. Offensichtlich sah die KBK ein Problem darin, eine allfällige Frage, weshalb die KBK nicht reagiert hat, schlüssig zu beantworten. Da behauptet man einfach, man habe das Dossier nicht erhalten. 
  • Der Kanton ist wahrlich ein Weltmeister im Schwarz-Peter-Spiel. Ich muss heute auch die begangenen Fehler der Gemeinde (Erteilung der Baubewilligung, Erteilung der Verlängerung der Baubewilligung) wie auch des Kantons (Leugnung, dass sie das bewilligte Baudossier erhalten haben) vollumfänglich selber tragen. Das ist ungerecht und unverschämt zugleich.  
  • Die Gefahr, die von der Lawine ausgeht, ist der Staub der Lawine und nicht die Nasslawine selber.
  • Bei der Beurteilung der finanziellen Auswirkungen des Abrisses hielt man fest, dass der Abriss keine finanzielle Notlage darstelle, da ich gemäss Steuererklärung ein Bruttovermögen aufweise. Der Kanton hat es in seiner Beurteilung aber unterlassen, vom Bruttovermögen die bestehenden Schulden abzuziehen. Auch hat er es unterlassen, meine finanzielle Situation als natürliche Person, unabhängig der bestehenden Firmen, zu beurteilen. Hätte er dies getan, so wäre das Nettovermögen negativ gewesen d.h. die Schulden übersteigen das Vermögen.
  • Der Abriss hat zur Folge, dass ich Schulden von CHF 1,5 Mio. besitze und im Jahr 2016 40 Arbeitsplätze abbauen musste.
  • Die Parzelle Nr. 7165 befindet sich in der „Bauentwicklungszone Wohnen“. So stand es übrigens auch in der Baubewilligung. Daraus lässt sich eher schliessen, dass die Parzelle in der Bauzone und nicht ausserhalb der Bauzone liegt. In der Baubewilligung wird nirgends erwähnt, dass die Parzelle ausserhalb der Bauzone liegt. Auch wurde in der Bewilligungsverfügung mit keinem einzigen Wort erwähnt, dass sich die Parzelle in der roten Lawinenzone befindet.
  • Die Parzelle Nr. 7165, auf welchem das Wohnhaus abgerissen wurde, befindet sich teils in der blauen und teils in der roten Lawinenzone. Selbst das vom Kanton Wallis anerkannte Ingenieurbüro in Sachen Lawinen hält fest, dass es bei Lawinengefahrenkarten zu beachten gilt, dass Lawinen komplexe, unvollständig verstandene Naturphänomene sind, bei denen viele als zufällig zu bezeichnende Faktoren – allen voran das Wetter – eine wichtige Rolle spielen. Dementsprechend lassen sich Lawinen nicht exakt berechnen und es bleibt ein gutachtlicher Ermessenspielraum. Die Lawinengefahrenkarten in den Gemeinden bestätigen diesen Ermessensspielraum. 
  • Übrigens kann ich mich an das Ereignis in den 60er Jahren in unmittelbarer Nähe meines abgerissenen Wohnhauses nur vom Hören sagen erinnern.    
  • An der Ortsschau vom 23. September 2011 mit Vertretern des Kantons, haben sich einige Beamte dahingehend geäussert, dass man mit allen Mitteln davon Gebrauch machen wird, mich zu belehren und in die Schranken zu weisen. Ich nähme den Kanton nicht ernst und das wird sich ändern. Damals wusste ich noch nicht, dass diese Aussagen zutreffen werden. Wie recht sie hatten. Die KBK hat erwähnt, dass sie aufgrund einer Meldung der Dienststelle für Raumplanung am 23. September 2011 erstmals von der Bautätigkeit erfahren habe. Da frage ich mich, weshalb dann in der Dokumentation der KBK anlässlich der Ortsschau Fotos bezüglich Baufortschritt  bereits vorhanden waren
  • Die KBK hat nach der Wiederherstellungsverfügung in Sachen Wohnhaus weitere Dossiers hervorgeholt, die in irgendeiner Weise mit meinem Namen in Verbindung gebracht werden konnten. So wurde am 16.08.2013 eine Erschliessungsstrasse entdeckt, die anscheinend über einer meiner Parzellen führt. Ich musste hierzu Stellung nehmen, obwohl mich dies nicht betraf. Am 27.08.2013 wurde mir dann die Frist für eine Wiederherstellung in Täsch auf den 31.10.2013 gesetzt. Der Brief vom 27.08.2013 der KBK hat wortwörtlich folgenden Inhalt: "Wir beziehen uns auf den Entscheid der kantonalen Baukommission (KBK) vom 11.09.2007 betreffend Wiederherstellungsverfügung ...". Am 25.02.2014 hackte die KBK nach und setzte die Frist auf den 30.06.2014. Ich frage mich: Wo hat sich das Dossier die letzten Jahre aufgehalten?
  • Erst als das Dossier Wohnhaus zum Biel seinen Lauf nahm, wurde das Dossier Täsch vom Kanton nach 6 langen Jahren wieder hervorgeholt und weiter bearbeitet. Ebenso das Dossier bezüglich Zufahrtsstrasse. Schwer zu glauben, dass dies alles zufällig geschah. Ich könnte noch weitere Fälle nennen, die hervorgeholt und aufgerollt wurden, um mich sprichwörtlich in die Bredouille zu bringen. Mein Name scheint aufgrund von Rückmeldungen in Sitten tätiger Beamten recht bekannt zu sein. Leider nicht im positiven Sinne. Auch ist interessant, festzustellen, dass wenn es zu Eigentumswechseln kommt, Dossier plötzlich ruhen oder Dossiers sistiert werden, wo Politiker betroffen sind.
  • Steinschlaggefahr. Es existiert keine Steinschlaggefahrenkarte im Gebiet zum Biel. Ich habe auf meine Kosten ein Steinschlagschutznetz gebaut, welches übrigens auch die Kantonsstrasse schützt (das Netz werde ich ebenfalls wegnehmen). Die im Rahmen der Studie realisierten Sturzbahnanalysen zeigten, dass seltene und ein Anteil von sehr seltenen Abbruchereignissen durch das Netz zurückgehalten werden können. Es bleibt eine Restgefährdung durch sehr seltene Ereignisse (Quelle: Beurteilung der Stein- und Blockschlaggefährdung EFH Schaller, Parzelle Nr. 7165, zum Biel, Zermatt, erstellt durch das Büro in Sachen Steinschlaggefährdung vom 06.08.2013). Der Bericht des Büros bzgl. Steinschlaggefahr, welcher im August 2013 erstellt wurde, besagt, dass durch das Netz die Steinschlaggefährung gebannt ist. Eine gewisse Restgefährdung sei jedoch vorhanden. Trotzdem wurde eine positive Vormeinung abgegeben. Damit war die Steinschlaggefahr als Argument vom Tisch.
  • In meinem Fall ist die KBK erst auf die Steinschlaggefährdung aufgesprungen. Als ich dann eine Expertise vorlegen konnte, welche festhielt, dass durch das Steinschlagschutznetz seltene und ein Anteil von sehr seltenen Ereignisse abgefangen werden konnten, wurde von der Steinschlaggefahr plötzlich nicht mehr gesprochen und man ist auf die rote Lawinenzone als stichhaltiges Argument  ausgewichen.
  • Apropos rote Lawinengefahrenzone: Bei der Erteilung der Baubewilligung wurden seitens der Gemeinde keine Auflagen bezüglich Lawinenschutz gemacht. Die roten Lawinenzone wurde in der Baubewilligung mit keinem Wort erwähnt.
  • Ich habe dann ein Baugesuch für einen Lawinenschutzdamm auf einer meiner Parzellen zum Biel eingereicht und die Dimensionen von einem Ingenieur berechnen lassen. Die KBK hat mir dann mitgeteilt, dass ich einen in Lawinenfragen ausgewiesenen Experten beauftragen müsse. Mein Ingenieur sei kein Lawinenexperte. Dies habe ich nicht getan, weil der in Lawinenfragen ausgewiesene Experte des Kantons Wallis derjenige Experte ist, der die Gefahrenkarte erstellt hat.
  • Über 150 Angestellte meiner Firmen haben dann, ohne mein Wissen (als ich davon erfuhr, hat mich dies sehr gefreut), eine Bittschrift (Petition) mit einem nicht formell korrekten Wiedererwägungsgesuch beim Staatsrat eingereicht. Diese Bittschrift hat nun auf der politischen Bühne hohe Wellen geschlagen. Der Staatsrat musste reagieren. Er lehnt die Bittschrift ab mit der Begründung, dass wir nicht der Adressat der Wiederherstellungsverfügung seien und wir daher kein Wiedererwägungsgesuch stellen können. Ebenfalls könnten die Angestellten auch nicht um  "Gnade vor Recht" bitten, weil ich nicht gemäss Strafgesetzbuch verurteilt worden sei. Meine Angestellten konnten diesen Staatsratsentscheid nicht nachvollziehen, zumal Sexualstraftäter, Mörder und weitere Gesetzeslose nach der Verurteilung resozialisiert werden und es werden jede Menge an Steuergeldern ausgegeben, um solche Personen wieder gesellschaftsfähig zu machen.