Abriss oder Nichtabriss

Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit fordert, dass die Verwaltungsmassnahmen zur Verwirklichung des im öffentlichen Interesse liegenden Ziels geeignet und notwendig sind. Ausserdem muss der angestrebte Zweck in einem vernünftigen Verhältnis zu den Belastungen stehen, die den Privaten auferlegt werden.

 

Mein Fehlverhalten kann mit zwei Extremmassnahmen sanktioniert werden: Entweder Abriss oder Nichtabriss. Der Entscheid ist seitens des Kantons auf den Abriss gefallen. Die Massnahme Nichtabriss stand für den Kanton nie zur Debatte.

  

Zwischen Abriss und Nichtabriss hätte es aber zahlreiche andere Massnahmen gegeben. Mögliche Varianten wären gewesen:

  • Hohe Busse, die die schwere meines Fehlverhaltens berücksichtigt
  • Umzonung mit flankierenden Kompensationsmassnahmen. So hätte das Wohnhaus in die Wohnzone verfrachtet werden können und die doppelte Fläche hätte bei anderen Parzellen in meinem Besitz ausgezont werden können.
  • Busse mit einem Winterbenutzungsverbot
  • Rückbau bis auf das Volumen +30 Prozent
  • Rückbau bis zum bestandenen Wohnhaus "Türggi-Hischi" und der Garage
  • Abriss des bestehenden Restaurants zum Biel und Stehenlassen des Wohnhauses
  • Bau eines Lawinenschutzdammes auf meiner Parzelle. Dieser Damm hätte sogar die Kantonsstrasse, welche ebenfalls durch die rote Lawinenzone führt, auf einer Länge von 170 Metern geschützt.
  • etc.

Übrigens haben wir alle obenerwähnten Massnahmen, dem Kanton vorgeschlagen.

  

In meinem Fall hat der Kanton die härteste aller Massnahmen ergriffen, obwohl es mildere Massnahmen gegeben hätte, welche zur gewünschten Verhaltensänderung meinerseits geführt hätten. Gemäss strenger Auslegung der Gesetze kann ein Abriss jederzeit juristisch korrekt begründet werden, was auch getan wurde.

 

Ebenso hätte aber auch ein Nichtabriss juristisch korrekt unter Ausnützung des Ermessensspielraum problemlos begründet werden können. Es hätte niemand das Gesicht verloren.