Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit fordert, dass die Verwaltungsmassnahmen zur Verwirklichung des im öffentlichen Interesse liegenden Ziels geeignet und notwendig sind. Ausserdem muss der angestrebte Zweck in einem vernünftigen Verhältnis zu den Belastungen stehen, die den Privaten auferlegt werden.
Mein Fehlverhalten kann mit zwei Extremmassnahmen sanktioniert werden: Entweder Abriss oder Nichtabriss. Der Entscheid ist seitens des Kantons auf den Abriss gefallen. Die Massnahme Nichtabriss stand für den Kanton nie zur Debatte.
Zwischen Abriss und Nichtabriss hätte es aber zahlreiche andere Massnahmen gegeben. Mögliche Varianten wären gewesen:
Übrigens haben wir alle obenerwähnten Massnahmen, dem Kanton vorgeschlagen.
In meinem Fall hat der Kanton die härteste aller Massnahmen ergriffen, obwohl es mildere Massnahmen gegeben hätte, welche zur gewünschten Verhaltensänderung meinerseits geführt hätten. Gemäss strenger Auslegung der Gesetze kann ein Abriss jederzeit juristisch korrekt begründet werden, was auch getan wurde.
Ebenso hätte aber auch ein Nichtabriss juristisch korrekt unter Ausnützung des Ermessensspielraum problemlos begründet werden können. Es hätte niemand das Gesicht verloren.