Chronologie der Ereignisse

  • Die Parzelle Nr. 7165 befindet sich in der "Bauentwicklungszone Wohnen".
  • Auf der Parzelle Nr. 7165 hat ein altes Wohnhaus und eine Garage gestanden.
  • Am 12.08.2005 habe ich ein Baugesuch für einen Um- und Anbau des bestehenden Wohnhauses eingereicht.
  • Die Publikation ist im Amtsblatt Nr. 33 des Jahres 2005 erfolgt. Ebenfalls wurde das Baugesuch im Walliser Bote am 19. August 2005 publiziert. Einsprachen sind keine eingegangen.
  • Die Gemeinde Zermatt hat mir am 24.10.2005 die entsprechen Baubewilligung für einen Um- und Anbau erteilt (siehe Auszug oben).
  • Die Gemeinde Zermatt hat die Baubewilligung mitsamt einem Satz abgestempelter Pläne am 24.10.2005 dem Kantonalen Bausekretariat zugestellt (siehe Auszug oben).
  • Im Jahre 2008 habe ich bei der Gemeinde Zermatt die Verlängerung des Baugesuches um zwei weitere Jahre ersucht, weil ich bis dato mit der Baute nicht begonnen habe.
  • Die Gemeinde Zermatt hat mir die Bewilligung für die Verlängerung erteilt.
  • Im Juli 2010 habe ich mit den Bauarbeiten begonnen.
  • Im Herbst 2011 habe ich die Baute fertiggestellt und bezogen.
  • Die Kantonale Baupolizei hat am 23.09.2011 eine Ortsschau durchgeführt.
  • Die Kantonale Baukommission hat mich dann aufgefordert, ein Baugesuch im Nachvollzugsverfahren einzureichen.
  • Die kantonale Baupolizei hat nach der Ortsschau vom 23.09.2011 weder eine Baueinstellung noch ein Nutzungsverbot ausgesprochen.
  • Die Gemeinde Zermatt hat mir am 02.07.2012 die Wohnbewilligung erteilt.
  • Am 23.11.2012 wurde das Baugesuch im Nachvollzugsverfahren eingereicht.
  • Am 17.05.2013 hat die KBK einen Strafentscheid wegen Verletzung der Bauvorschriften erlassen.
  • Ebenfalls am 17.05.2013 hat die KBK die Verweigerung der Baubewilligung und Wiederherstellungsverfügung erlassen.
  • Am 21.05.2013 hat die KBK auf die Steinschlaggefahr hingewiesen und eine Expertise verlangt.
  • Am 19. Juni 2013 haben wir beim Staatsrat eine Beschwerde bezüglich Verweigerung der Baubewilligung und Wiederherstellungsverfügung eingereicht.
  • Am 06. August 2013 wurde von einem anerkannten Büro eine Beurteilung der Stein- und Blockschlaggefährdung erstellt.
  • Am 10. Oktober 2013 haben wir einem Ingenieur die Ausarbeitung von Lawinenschutzmassnahmen in Auftrag gegeben. Der Bericht wurde am 29. Oktober 2013 zugestellt. Der Bericht zeigte auf, mit welchen Massnahmen mein Wohnhaus geschützt werden kann.
  • Aufgrund der vom Ingenieurbüro erwähnten Lawinenschutzmassnahmen habe ich am 14.11.2013 ein Baugesuch für einen Lawinenschutzdamm bei der Gemeinde Zermatt eingereicht. Der Lawinenschutzdamm wäre vollständig auf meiner Parzelle entlang des Wohnhauses erstellt worden.
  • Die KBK hat mit Schreiben vom 18. November 2013 auf das Baugesuch für einen Lawinenschutzdamm reagiert und erwähnt, dass ein Lawinenschutzdamm nicht bewilligungsfähig sei, weil der Damm ein Gebäude schützen würde, welches gemäss Verfügung nicht bewilligungsfähig sei.
  • Am 19. November 2013 hat die KBK ein teilweises Winterbenützungsverbot ausgesprochen, weil das Gebäude in der roten Lawinenzone liegt. Nebenbei wird auch noch erwähnt: „Zudem scheint das Gebäude steinschlaggefährdet zu sein. Es wird eine negative Vormeinung abgegeben.“
  • Am 20. November 2013 informierte mich die KBK, dass das von mir beauftragte Ingenieurbüro kein anerkanntes Büro in Lawinenfragen sei. Wir sollten ein in Lawinenfragen ausgewiesenes Büro beauftragen.
  • Mit Schreiben vom 02.12.2013 drohte der Kanton mir mit einer Busse von CHF 200‘000.00 und erwähnte nebenbei, dass ein Baugesuch betreffend Arbeiten zu Verbesserung der Lawinensicherheit des Wohnhauses aus Sicht des technischen Mitarbeiters der KBK nicht bewilligungsfähig sei.
  • Auf dieses Schreiben habe ich am 09.12.2013 (s. Brief in der Beilage) entsprechend heftig reagiert. Der Kanton überlegte sich dabei weitere rechtliche Schritte gegenüber meiner Person einzuleiten.
  • Aufgrund meiner Korrespondenz vom 09.12.2013 lud mich die KBK zu einer Besprechung mit dem Juristen am 22.01.2014 ein. Sie wollten, dass ich das Schreiben vom 09.12.2013 zurückziehe.
  • Ich habe dann am 3. Februar 2014 zu meinem Schreiben vom 09.12.2013 Stellung bezogen. Das Schreiben vom 09.12.2013 habe ich nicht zurückgezogen.
  • Am 13. August 2014 hat der Staatsrat meine Beschwerde vom 19. Juni 2013 abgelehnt.
  • Am 16. September 2014 habe ich eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde an die öffentlichrechtliche Abteilung des Kantons gestellt.
  • Am 13. Mai 2015 hat das Kantonsgericht meine Verwaltungsgerichtsbeschwerde abgewiesen. Ich habe den Entscheid nicht ans Bundesgericht weitergezogen.
  • Am 20. Mai 2015 hat die KBK in Sachen Lawinendamm ein Nichteintretensentscheid gefällt.
  • Am 25. September 2015 hat die KBK das Datum des Abrisses auf den 30. Juni 2016 festgelegt, da das Kantonsgerichtsurteil in Rechtskraft erwachsen ist.
  • Am 15. Oktober 2015 hat sich die Presse (1815.ch) eingeschaltet und von der KBK verlangt, dass die Akten der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden.
  • Die KBK hat mich am 20. Oktober 2015 bezüglich Anfrage der Presse orientiert und mir eine Frist von 10 Tagen gewährt, dagegen einzusprechen.
  • Ich habe am 23. Oktober 2015 auf die Veröffentlichung meiner Sache eingesprochen.
  • Meine Einsprache wurde abgelehnt und der Presse wurde in diverse Akten Einsicht gewährt.
  • Am 3. Dezember 2015 haben meine Angestellten, ohne mein Wissen, eine Bittschrift an den Staatsrat verfasst und den Staatsrat gebeten, Gnade vor Recht walten zu lassen.
  • Am 31. März 2016 hat der Staatsrat einen Nichteintretensentscheid auf die Bittschrift gefällt, mit der Begründung, die Abrissverfügung hätte ich erhalten und nicht die Angestellten. Daher sind die Angestellten nicht berechtigt, ein Wiedererwägungsgesuch zu stellen.

Ich habe dann die KBK gebeten, mir wenigstens die Frist für den Abriss zu verlängern, da der Winter in Zermatt bis April/Mai geht und ich mich bezüglich Familiensituation und Wohnsitz erst orientieren müsse.

 

Die KBK hat das Fristverlängerungsgesuch abgelehnt und mitgeteilt, dass über eine Frist erst diskutiert wird, wenn ich zeitlich genau den Abriss dokumentiere. Dies habe ich nicht getan.

Oben können Sie die Baugesuchungverfügung der Gemeinde Zermatt vom 24.10.2015 in voller Länge einsehen.